Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Dienstbarkeiten neben dem Wortlaut auf den Zweck abzustellen, welcher der Dienstbarkeit vernünftigerweise beizumessen ist. Bauverbote können verschiedenen Zwecken dienen, so der Begrenzung der Wohndichte beziehungsweise des Bauvolumens, der Erhaltung von Wohnqualität, der Bewahrung des Landschaftsbildes beziehungsweise eines bestimmten Quartiercharakters, der Gewährleistung von genügender Besonnung, Belichtung und Aussicht, der Fernhaltung von bewohnten Bauten, um das reibungslose Funktionieren eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern oder dem Schutz vor Immissionen (BEAT ESCHMANN, a.a.O., S. 58;