Der Zweck der Wahrung der Lichtverhältnisse betreffend den Schulbetrieb ergebe sich aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag, in welchem explizit der Begriff "Schulhausparzelle" verwendet worden sei. Heute werde das Gebäude als Wohnraum genutzt, weshalb das begrenzte Bauverbot keine Bedeutung mehr habe, fehle es doch am Schulbetrieb und damit dem Zweck (act. B 6, S. 22).