Daher sei das begrenzte Bauverbot im Rahmen der Abparzellierungen zu Unrecht auf diese beiden Grundstücke übertragen worden. Das zugunsten der Parzelle Nr. yxxx bestehende begrenzte Bauverbot sei von der Gemeinde gelöscht worden, woraus zu schliessen sei, dass das begrenzte Bauverbot für den Denkmalschutz nicht relevant sei und für die Gemeinde jegliche Bedeutung verloren habe, unter anderem auch betreffend der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy (act. B 6, S. 21). Der Zweck der Wahrung der Lichtverhältnisse betreffend den Schulbetrieb ergebe sich aus dem Grunddienstbarkeitsvertrag, in welchem explizit der Begriff "Schulhausparzelle" verwendet worden sei.