B 6, S. 20). Eine Beeinträchtigung der Belichtung könne lediglich durch eine sich relativ nah bei der Schulhausparzelle befindende Baute erfolgen, was auf die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy nicht zutreffe. Daher sei das begrenzte Bauverbot im Rahmen der Abparzellierungen zu Unrecht auf diese beiden Grundstücke übertragen worden.