B 6, S. 18). Die Bewilligung des Neubaus der Post F. im Jahr 1952 sei vom Gemeinderat C., welchem der Inhalt und der Zweck des Dienstbarkeitsvertrags bestens bekannt gewesen sei, erteilt worden, weil der Neubau die Lichtverhältnisse des Schulhauses F. nicht beeinträchtige. Der Erhalt von möglichst viel Sonnenlicht für den Schulbetrieb habe infolge mangelnder Regelbauvorschriften damals nicht über das öffentliche Baurecht erfolgen können, sondern habe mittels begrenztem Bauverbot sichergestellt werden sollen (act. B 6, S. 20).