Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags vom 24. Juli 1952 ist somit klar. Aus dem Umstand, dass die ebenfalls östlich der Schulhausparzelle gelegene Parzelle Nr. xxyy überbaut werden konnte, kann die Berufungsbeklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal im Schreiben des Grundbuchamtes C. vom 7. Mai 2010 jeglicher Hinweis auf die im Jahr 1971 von der Parzelle Nr. yyy abparzellierte Parzelle Nr. xxyy fehlt (act. B 13/4/9 und 4/4).