Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags ist diesbezüglich unmissverständlich, d.h. bezogen auf die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy sind faktisch die im Osten der Schulhausliegenschaft (Parzelle Nr. xyx) liegenden Flächen mit einem absoluten Bauverbot belegt. Im Zuge der Abparzellierungen, mithin in den Jahren 1970 und 1993, wurde dann die ursprüngliche Last, d.h. das 1952 von den damaligen Eigentümern der Parzellen Nr. xyx und Nr. yyy vertraglich vereinbarte "begrenzte Bauverbot", vom Grundbuchverwalter jeweils auf die von Parzelle Nr. yyy und später von Nr. yyyy abparzellierten Grundstücke übertragen (act. B 3/4/4).