ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 57). Der Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags ist diesbezüglich unmissverständlich, d.h. bezogen auf die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy sind faktisch die im Osten der Schulhausliegenschaft (Parzelle Nr. xyx) liegenden Flächen mit einem absoluten Bauverbot belegt.