Gemäss klarem Wortlaut beziehungsweise damaligen übereinstimmenden Vertragswillen bezog sich das Bauverbot in räumlicher Hinsicht aber nicht auf die ganze damalige Grossparzelle Nr. yyy, sondern wurde dahingehend eingegrenzt, als untersagt wurde, "auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen". Die Begrenzung der damaligen Grossparzelle Nr. yyy bezog sich somit ausschliesslich auf die Flächen im Osten der Schulhausliegenschaft, welche insofern mit einem absoluten Bauverbot belegt wurden (vgl. BEAT ESCHMANN, Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten, Zürich 2005, S. 57).