Im Jahr 1952 wurde die ursprüngliche Grossparzelle Nr. yyy aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags mit einem begrenzten Bauverbot belegt. Gemäss klarem Wortlaut beziehungsweise damaligen übereinstimmenden Vertragswillen bezog sich das Bauverbot in räumlicher Hinsicht aber nicht auf die ganze damalige Grossparzelle Nr. yyy, sondern wurde dahingehend eingegrenzt, als untersagt wurde, "auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgend einen Bau hinzustellen".