Gemäss Wortlaut des am 14. Juli 1952 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags bezieht sich die räumliche Ausdehnung des begrenzten Bauverbots auf die Ostseite der Schulhausparzelle (act. B 13/4.4). Bei der Schulhausparzelle handelt es sich um die Parzelle Nr. xyx, welche mit Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 ins Eigentum des Berufungsklägers überging und von welcher wenige Tage zuvor – am 13. Juli 1968 – die Parzelle Nr. yxxx abgetrennt wurde (act. B 13/4/9 und 28/13). Das begrenzte Bauverbot wurde im Jahr 1968 als Recht zu Lasten der Parzelle Nr. yyy sowohl im Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. xyx verbrieft, als auch auf die von Parzelle Nr. xyx abgetrennte Parzelle Nr. yxxx übertragen (act.