wäre diese in einem Plan festgehalten und mit einem absoluten Bauverbot belegt worden. Die heutigen Parzellengrenzen könnten nicht als massgebende Begrenzung des begrenzten Bauverbots gelten. Der unklare Wortlaut der Dienstbarkeit sage zweifelsohne aus, dass das Bauverbot bewusst begrenzt worden sei (act. B 6, S. 14f).