Die Berufungsbeklagte wendet zusammenfassend ein, gemäss Grundbucheintrag handle es sich um ein begrenztes Bauverbot, welches sich aufgrund seines Zweckes nicht auf die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy beziehen könne und im Rahmen von Abparzellierungen unbesehen übernommen worden sei (act. B 6, S. 8ff). Das begrenzte Bauverbot für die Parzellen Nr. yxxx und Nr. xyx habe mit der Löschung des begrenzten Bauverbots zugunsten der Parzelle Nr. yxxx keine Bedeutung mehr. Es sei aus Versehen vor dem Verkauf an den Berufungskläger nicht gelöscht worden (act. B 6, S. 12). Der Vertragswille bei Errichtung des Grunddienstbarkeitsvertrags habe sich nicht auf eine bestimmte Fläche beziehen können, sonst