B 8, S. 2 und 9). Der Grunddienstbarkeitsvertrag untersage es, ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Nr. xyx auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen (act. B 1, S. 21). Dieses absolute Bauverbot Seite 13 gehe weiter als die später in Kraft getretenen Bestimmungen zur Raumordnung und -planung (act. B 1, S. 24).