2.5.3 Der Berufungskläger bringt zur räumlichen Ausdehnung im Wesentlichen vor, der Begriff "Bauverbot begrenzt" stamme vom ursprünglichen Grundbucheintrag der "Mutterliegenschaft" Parzelle Nr. yyy. Mit dem Grunddienstbarkeitsvertrag sei der Boden (Parzelle Nr. yyy) auf der Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) mit einem absoluten Bauverbot belegt worden. Räumlich seien davon auch die später abparzellierten Liegenschaften Nr. xxxx und Nr. xxxy betroffen (act. B 8, S. 2 und 9).