2.5.2 Der Berufungskläger ist seit 1968 Eigentümer der Parzelle Nr. xyx und damit Dritter und nicht Begründungspartei des 1952 errichteten Grunddienstbarkeitsvertrags. Dasselbe gilt für die Berufungsbeklagte, welche erst seit 2009 Eigentümerin der beiden Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy ist. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrages hat somit nach den objektiv erkennbaren Umständen zu erfolgen, wobei dem Zweck der Dienstbarkeit die massgebende Bedeutung zukommt.