2.4 Unbestrittenermassen lassen sich aus den Grundbucheinträgen zu den Parzellen Nr. xyx, Nr. xxxx und Nr. xxxy Art und Umfang des begrenzten Bauverbots nicht bestimmen. Die Vorinstanz unterzog daher den Dienstbarkeitsvertrag einer Auslegung (act. B 2/1, S. 11). 2.5 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 24. Juli 1952 weist in Ziff. 1 folgenden Inhalt auf (act. B 13/4.4):