Villenservitut und dergleichen nicht davon profitieren kann, dass neue bau- und planungsrechtliche Vorschriften eine dichtere Überbauung gestatten, als es im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung der Fall war. Denn Baubeschränkungs- und Bauverbotsdienstbarkeiten sollen ihren Zweck gerade dann erfüllen, wenn sich das Interesse an einer Überbauung des belasteten Grundstücks aktualisiert; entsprechend kann allein die Vergrösserung dieses Interesses kein Grund für ihre Ablösung sein (Urteile des Bundesgerichts