Seite 9 beziehungsweise sichergestellt werden könne. Aufgrund der seit Errichtung des Grunddienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1952 neu entstandenen gesetzlichen Regelungen bestehe kein vernünftiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit. Daher sei die Berufungsbeklagte berechtigt, die Last auf ihren Parzellen löschen zu lassen (act. B 2/1, S. 18f). Dagegen wehrt sich der Berufungskläger mit seiner Berufung und macht eine Verletzung von Art. 736 Abs. 1 ZGB geltend.