B 2/1, S. 12). Weiter gelangte die Vorinstanz in Auslegung der Dienstbarkeit zum Resultat, dass unabhängig davon, ob der ehemalige Zweck des beschränkten Bauverbots in der Gewährleistung des Ortsbildschutzes und/oder der Lichtverhältnisse bestanden hätte, dieser mit der heutigen gesetzlichen Regelung zur Raumordnung beziehungsweise -planung und mit der Aufhebung des Bauverbots auf der Parzelle Nr. yxxx dahingefallen wäre. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welchen Zweck das begrenzte Bauverbot bei seiner Errichtung 1952 gehabt habe (act. B 2/1, S. 11ff.).