Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der Dienstbarkeit eine örtliche Begrenzung des Bauverbots fest, welche sich gemäss Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags auf die Ostseite der Schulhausparzelle (Parzelle Nr. xyx) beziehe und nur einen sehr begrenzten Teil der ursprünglichen Grossparzelle Nr. yyy betreffe. Im Rahmen der Abparzellierungen sei das begrenzte Bauverbot übernommen worden. Da die Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy östlich der Schulhausparzelle lägen, seien sie vom begrenzten Bauverbot direkt betroffen (act. B 2/1, S. 12).