2.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zugunsten des Grundstücks des Berufungsklägers (Nr. xyx) und zulasten der Grundstücke der Berufungsbeklagten (Nr. xxxx und Nr. xxxy) ein begrenztes Bauverbot im Grundbuch C. eingetragen ist. Uneinigkeit besteht hingegen, ob die eingetragene Dienstbarkeit für das Grundstück des Berufungsklägers alles Interesse verloren hat, so dass die Berufungsbeklagte deren Löschung verlangen kann (Art. 736 Abs. 1 ZGB).