Schliesslich rügt der Berufungskläger, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Parzelle Nr. yxxx in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überlagert durch den Ortsbildschutz befinde und an die Parzelle Nr. xxxx angrenze, welche gemäss revidiertem Zonenplan 2020 wieder in die Landwirtschaftszone zurück gezont werde. Erneut beanstandet der Berufungskläger die Nichtberücksichtigung seiner Argumente, womit jedoch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dargetan ist.