Mit diesen Beanstandungen rügt der Berufungskläger keine reine Sachverhaltsfeststellung, sondern kritisiert wiederum die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz. Dass die Vorinstanz in abweichender Gewichtung der Argumente zu einem anderen Rechtsanwendungsergebnis gelangt, führt zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs.