Seite 8 Weiter rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz den zeitlichen Ablauf nicht berücksichtigt habe und dasselbe für die Tatsache gelte, dass der Berufungskläger weder für die Abparzellierungen in den Jahren 1970 und 1993 von der Stammparzelle Nr. yyy noch für die Löschung des Bauverbots zu Gunsten Parzelle Nr. yxxx irgendeine Verantwortung trage. Mit diesen Beanstandungen rügt der Berufungskläger keine reine Sachverhaltsfeststellung, sondern kritisiert wiederum die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz.