Sodann beanstandet der Berufungskläger, dass die Bemerkung der Vorinstanz, wonach das Grundstück Nr. yyy die heutige Liegenschaft Nr. yxxx (=Spielwiese) umfasst habe, unzutreffend sei. Dem ist zuzustimmen, ergibt sich doch aus dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben des Grundbuchamtes C. (act. B 13/4/9), dass das Grundstück Nr. yxxx am 13. Juli 1968 vom Grundstück Nr. xyx abgetrennt worden war. Die Bemerkung der Vorinstanz beruht daher offensichtlich auf einem Versehen und der Sachverhalt wird hiermit richtiggestellt (vgl. Sachverhalt).