Ob die Vorinstanz dieses Argument zu Recht in ihrem Urteil nicht berücksichtigte, ist keine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung. Eine Gehörsverletzung – sollte eine solche gerügt worden sein – liegt nicht vor, denn das Gericht hat sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2023 vom 14. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf BGE 148 III 30 E. 3.1).