So bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil insbesondere die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das Schulhaus und der angrenzende Spielplatz bis zum Verkauf des Schulhauses an ihn im Jahre 1968 eine Parzelle (Nr. xyx) gewesen sei. Erst 1968 sei die Parz. Nr. yxxx entstanden, die noch heute im Eigentum der Gemeinde C. stehe. Ob die Vorinstanz dieses Argument zu Recht in ihrem Urteil nicht berücksichtigte, ist keine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung.