Die Rüge der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, wonach der Berufungskläger ein unzulässiges Novum behaupte, geht fehl (act. B 6, S. 35). Die Behauptung, wonach das (ehemalige) Schulhaus und die Spiel- beziehungsweise Sportwiese eine Einheit bilden würden, brachte der Berufungskläger – zumindest sinngemäss – bereits vor Vorinstanz in der Klageantwort (act. B 13/26, S. 5 und S. 18) sowie im Rahmen des Plädoyers vor Vorinstanz (act. B 13/46, S. 7) vor. 2. Materielles 2.1 In der Berufung wirft der Berufungskläger der Vorinstanz zunächst in mehrfacher Hinsicht eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor (act. B 1, S. 23).