B 2/1, Erwägung 1.2). In der Berufung bekräftigte der Berufungskläger diese Streitwertangabe beziehungsweise diese blieb von Seiten der Berufungsbeklagten unwidersprochen (act. B 1, S. 4). Damit beträgt der Streitwert offensichtlich mehr als CHF 10'000.00, womit der für die Berufung erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO).