b) Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde der Berufungskläger verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten (act. B 3). Dieser ging innert Frist am 23. Januar 2023 bei der Gerichtskasse ein (act. B 4). c) Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten datiert vom 16. März 2023 (act. B 6). d) Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 7).