Seite 5 Auf die Begründung wird verwiesen. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Der Berufungskläger liess gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung am 30. November 2022 erfolgte (act. B 13/56), mit Eingabe seines Rechtsvertreters, BB., vom 12. Januar 2023 Berufung erklären (act. B 1).