Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, stellte im Urteil vom 25. Oktober 2022 (act. B 2/1: Verfahren ZA2 2022 4) fest, dass das auf den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy als Last zugunsten der Parzelle Nr. xyx eingetragene begrenzte Bauverbot das berechtigte Interesse für die Parzelle Nr. xyx verloren habe. Die Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy sei daher berechtigt, die Last auf den beiden Parzellen und das Recht auf der Parzelle Nr. xyx löschen zu lassen. Weiter wurde das Grundbuchamt C. angewiesen, die Löschungen nach Rechtskraft des Urteils vorzunehmen.