Das Urteil des Kantonsgerichts erging gleichentags und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv am 28. Oktober 2022 zugestellt (act. B 13/48). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 verlangte der Berufungskläger eine schriftliche Urteilsbegründung (act. B 13/49); diese wurde am 29. November 2022 an die Parteien verschickt (act. B 13/54). C. Urteil der Vorinstanz