Seite 4 13. September 2017 bewilligte die Baubewilligungskommission C. das Bauvorhaben und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab beziehungsweise verwies diese bezüglich eines zulasten der Bauparzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy geltenden begrenzten Bauverbots auf den Zivilrechtsweg (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit. B). Der Berufungskläger erhob sowohl öffentlich-rechtliche Baueinsprache beim Obergericht (act. B 13/4/6: Verfahren O4V 19 14, Lit. D) als auch privatrechtliche Baueinsprache beim Kantonsgericht (act. B 13/4/7: Verfahren ZA1 18 2).