Die Berufungsbeklagte erwarb am 28. Dezember 2009 Eigentum an den Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy (act. B 13/4/1 und 4/2). Die Berufungsbeklagte beabsichtigt, ihre Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy zu überbauen und hat hierzu im Jahr 2016 bei der Baubewilligungskommission C. ein Baugesuch eingereicht. Gemäss Bezeichnung und Kurzbeschrieb des Bauvorhabens ist ein "Neubau Einfamilienhaus in Massivbauweise mit Doppelgarage und gedecktem Sitzplatz sowie ein Luft-Wasser Wärmepumpe - Aussengerät" geplant (act. B 13/4/5). Mit Bau- und Einspracheentscheid vom