Der Berufungskläger und Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) ist Eigentümer der Parzelle Nr. xyx GB C. (act. B 13/4/3). Die Berufungsbeklagte und Klägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ist Eigentümerin der Parzellen Nr. xxxx und Nr. xxxy GB C. (act. B 13/4/1 und 4/2). Zulasten der Parzellen der Berufungsbeklagten und zugunsten der Parzelle des Berufungsklägers besteht eine aus dem Jahr 1952 stammende Grunddienstbarkeit "begrenztes Bauverbot" mit folgendem Wortlaut (act. B 13/4/4, vgl. auch 28/3):