2. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF 4'700.-- seien der Klägerin/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 sei aufzuheben und die Klägerin/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten/Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'589.10 zu bezahlen.