Seite 2 b) des Beklagten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: Die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Ziffer 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.