5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 25. Oktober 2022, Verfahren ZA2 22 4, sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der vor Vorinstanz durch die Berufungsbeklagte gestellten Eventualbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für beide Instanzen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.