4. Eventualiter sei die Dienstbarkeit (begrenztes Bauverbot zulasten Nr. yyy, yyyy, xxyy, xyyy, yyxx, xxxx, xxxy, Beleg Excx, ID xxyyzzcc) auf dem Grundstück GB-C. Nr. xyx zulasten des Grundstücks GB-C. Nr. xxxy zu löschen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten als Entschädigung für die Ablösung dieser Dienstbarkeit CHF 5'000.00, eventuell einen durch das Gericht festzusetzenden Betrag zu bezahlen. Das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, diese Dienstbarkeit gegen Nachweis der gerichtlichen Feststellung der Löschungs-berechtigung zu löschen.