3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00, werden dem Berufungskläger 1 zu 3/6, der Berufungsklägerin 2 zu 1/6 und dem Berufungskläger 3 zu 2/6 auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen von CHF 3'000.00. Die Berufungskläger 1 und 2 haben 2/6 der Prozesskosten unter solidarischer Haftung zu tragen. 4. Die Berufungskläger 1 bis 3 haben die Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wie folgt zu entschädigen: