CHF 271.10). Entsprechend haben die Berufungskläger die Berufungsbeklagten für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 3'791.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Seite 24 Das Obergericht erkennt: 1. Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Berufungskläger wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen werden die Klage und die Berufung unter Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ZA3 20 5 vom 19. September 2022 vollumfänglich abgewiesen.