Es erscheint angemessen, für das Berufungsverfahren von einem Ansatz von 50 % oder CHF 3'385.00 auszugehen (die Berufungskläger haben den gleichen Betrag gefordert: act. B 12 und B 16). Anspruch auf einen Zuschlag gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b AT besteht nur bei Erheblichkeit einer Eingabe. Diese Voraussetzung erfüllen die beiden Replikeingaben der Berufungsbeklagten nicht. Hingegen erfolgen Zuschläge für die Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 135.40) und die Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 2 AT; CHF 271.10).