Seite 23 RA EE. hat im Berufungsverfahren einen Betrag von CHF 5'308.05 gefordert und dafür auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungskläger verwiesen (act. B 17 S. 3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 %. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Berufungsbeklagten ein mittleres Honorar von CHF 6'770.00 zugesprochen. Dazu kamen Barauslagen von 4 % (CHF 270.80) sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 542.14, sodass die Entschädigung sich gesamthaft auf CHF 7'582.95 belief (act. B 3.2 E. II.2 S. 16).