Die Berufungskläger 1 und 2 haben 2/6 der Prozesskosten als Miteigentümer der Liegenschaft Nr. xzz. unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 3.3 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Die geleisteten Vorschüsse von CHF 3‘000.00 werden verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).