Bezüglich des Anteils der Berufungskläger an den Prozesskosten ist auf den Umstand abzustellen, dass das Quellenrecht von drei Liegenschaften mit unterschiedlichen Eigentümern zur Diskussion stand. Der Berufungskläger 1 ist Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. xxx. und Miteigentümer der Liegenschaft Nr. xzz. Die Gerichtskosten werden ihm zu 3/6 auferlegt. Die Berufungsklägerin 2 ist Miteigentümerin der Liegenschaft Nr. xzz. Sie hat 1/6 der Kosten zu tragen. Der Berufungskläger 3 schliesslich ist Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. xyx. Er hat 2/6 der Kosten zu übernehmen. Die Berufungskläger 1 und 2 haben 2/6 der Prozesskosten als Miteigentümer der Liegenschaft Nr. xzz.