3.2 Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Begehren nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss haben die vor Obergericht vollumfänglich unterliegenden Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.