B 2.3 E. II.1.6 S. 15). Da die Berufungsbeklagten in ihrem guten Glauben zu schützen sind, verfügen die Berufungskläger über keinen Anspruch auf Eintragung eines Quellenrechts auf dem Grundstück Nr. yyy., Grundbuch F., und sowohl die Klage als auch die Berufung sind abzuweisen. Seite 22 3. Kosten