2.2.5 Fazit Im Ergebnis haben die Berufungsbeklagten das Grundstück Nr. yyy. somit in gutem Glauben ohne ein darauf lastendes Quellenrecht erworben und sind in diesem Erwerb zu schützen (Art. 973 Abs. 1 und Art. 975 Abs. 2 ZGB). In zutreffender Weise hat das Kantonsgericht sodann festgehalten, dass bei diesem Ausgang offenbleiben kann, ob die Berufungsbeklagten ein quellenrechtsfreies Grundstück ersessen haben, ob die Berufungskläger die Grundbuchberichtigungsklage rechtsmissbräuchlich erheben oder ob sie konkludent auf ihr beschränkt dingliches Recht verzichtet haben (act. B 2.3 E. II.1.6 S. 15).